Tenzion Design

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AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) von Tenzion Design

 

1.  Allgemeines

 

1.1. Die nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen Tenzion und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

 

1.2. Die hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn Tenzion in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

 

1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Tenzion gültig.

 

2 . Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte

 

2.1. Jeder an Tenzion erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Tenzion ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten von Tenzion. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.

 

2.2. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen und von Tenzion erstellte Lichtbilder unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

 

2.3. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und Lichtbilder dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Tenzion weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden.  Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3. Satz 1 und 2 berechtigt Tenzion, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

 

2.4. Tenzion räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

 

2.5. Tenzion ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Tenzion, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

 

2.6. Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

 

2.7. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und Lichtbilder dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt Tenzion, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern. Die Negative der Lichtbilder verbleiben bei Tenzion. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

 

3. Vergütung

 

3.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Gemäß der Kleinunternehmerregelung § 19 UStG sind die Vergütungen mehrwertsteuerfrei. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet.

 

3.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

 

3.3. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die Tenzion für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

 

4.1. Die Vergütung ist zu 50 Prozent der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und zu 50 Prozent bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist sofort ohne Abzug zahlbar. Erfordert der Auftrag von Tenzion finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten.

 

4.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

 

4.3. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Tenzion bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

 

4.4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Entwürfe, Reinzeichnungen und Lichtbilder Eigentum des Fotografen.

 

4.5. Bei Zahlungsverzug kann Tenzion Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

 

5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

 

5.1. Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten zwei Korrektur-/Änderungsschleifen. Jede weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

 

5.2.  Tenzion ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Tenzion entsprechende Vollmacht zu erteilen.

 

5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Tenzion abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Tenzion im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

 

5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

5.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

6. Eigentum an Entwürfen und Daten

 

6.1. An Entwürfen, Reinzeichnungen und Lichtbildern werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

 

6.2. Die Originale sind Tenzion nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

 

6.3. Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von Tenzion. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

 

6.4. Hat Tenzion dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Tenzion  geändert werden.

 

6.5. Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 

7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

 

7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Tenzion Korrekturmuster vorzulegen.

 

7.2. Die Produktionsüberwachung durch Tenzion erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Tenzion berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

 

7.3.  Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Tenzion unentgeltlich zehn einwandfreie Belegexemplare. Tenzion ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

 

8. Haftung

 

8.1. Tenzion haftet für entstandene Schäden, z. B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet Tenzion  auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist.

 

8.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Tenzion gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Tenzion tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

 

8.3.  Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

 

8.4. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von Tenzion.

 

8.5. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Tenzion geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

 

9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrags und Vorlagen

 

9.1.  Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

 

9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Tenzion eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

 

9.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an Tenzion übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Tenzion von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

10. Datenschutz

 

10.1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Tenzion verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

 

11. Digitale Fotografie

 

11.1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder von Tenzion auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Tenzion.

 

11.2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

 

12. Bildbearbeitung

 

12.1. Die Bearbeitung von Lichtbildern von Tenzion und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung von Tenzion. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

 

12.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name von Tenzion mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

 

12.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und Tenzion als Urheber

der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

 

12.4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, Tenzion mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt Tenzion von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

13. Nutzung und Verbreitung von Lichtbildern

 

13.1. Die Verbreitung von Lichtbildern von Tenzion im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen Tenzion dem Auftraggeber gestattet.

 

13.2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und

Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Tenzion.

 

14. Vertragsauflösung

 

14.1. Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält Tenzion die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 10 Prozent der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus sind abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

 

15. Schlussbestimmungen

 

15.1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz von Tenzion; Stuttgart.

 

15.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) von Tenzion Design / Kfz-Folierung , Glasbeklebung

 

1.  Allgemeines

 

1.1. Die nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen Tenzion Design und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

 

1.2. Die hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn Tenzion Design in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

 

1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Tenzion Design gültig.

 

2. Preise und Preisberechnungen

 

2.1. Die Preise vonTenzion Design verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, falls nicht ausdrücklich vorher anders schriftlich vereinbart.  Mit der Erstellung einer neuen Preisliste verlieren alle zuvor herausgegebenen Preislisten ihre Gültigkeit.

 

2.2. Für An- und Abfahrten ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.

 

3. Angebote

 

3.1. Angebote von Tenzion Design sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt

erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von Tenzion Design zustande oder durch Erbringen der Leistung.

 

4. Lieferung und Termine

 

4.1. Von Tenzion Design angegebene Liefertermine sind grundsätzlich keine Fixtermine. Die in schriftlichen Anfragen von Kunden genannten Fixtermine sind für Tenzion Design nur dann als solche verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt werden. Ansonsten sind die von uns genannten Fertigstellungstermine unverbindlich. Dies gilt insbesondere bei witterungsbedingten Außenaufträgen.

 

4.2. Leistungsstörungen die auf Lieferschwierigkeiten der Lieferfirmen von Tenzion Design beruhen, werden  gegenüber dem Auftraggeber nicht verteten, unabhängig davon auf welchen Gründen diese beruhen. Den Auftraggebern entstehen hierdurch keine Rechte gegen Tenzion Design.

 

5. Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber

 

5.1. Basis einer Fahrzeugvoll-/-teilverklebungen ist die Bereitstellung eines grundgereinigten Fahrzeugs, in Waschstraßen ist die einfachste Wäsche durchzuführen (Keine Polituren/ Wachse). Auf das Aufbringen Polituren/Wachsen auf dem Lack muss vor der Verklebung verzichtet werden. Der Lack muss vor der Verklebung vollständig von Wachsen befreit sein.

 

5.2. Grobe und hartnäckige Verunreinigungen wie Teerflecken, Insektenrückstände, Klebereste (insbesondere bei Verlegung von Sonnenschutzfolien, Rückstände alter Folien etc.)u. a. sind vom Auftraggeber zu entfernen. Führt Tenzion Design diese Zusatzarbeiten durch, wird hierfür einen Pauschalbetrag von 45€/Std zzgl Mwst. berechnet.

 

6. Haltbarkeit der Folierung / Untergründe

 

6.1. Die Haltbarkeit der Folie ist abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes auf dem er verklebt werden soll. Auf sauberen, wachs- und politurfreien Flächen hält die Folie üblicherweise zwischen 5 und 10 Jahre. Eine Gewähr für eine bestimmte Mindesthaltbarkeit kann nicht übernommen werden, da die Haltbarkeit von der Vorarbeit des Auftraggebers abhängt. Eine verkürzte Haltbarkeit kommt auch bei überlackierten Kunststoffteilen häufig vor. Nicht lackierte Kunststoffteile mit Silikonanteil können nicht verklebt werden. Lackkorrekturen nach Unfällen oder anderen Einflüssen stellen im Regelfall bei der Verklebung kein Hindernis dar sofern sie durch einen Fachbetrieb durchgeführt wurden.

 

6.2. Beschädigungen in Oberflächen/Karosserieteilen bzw. Design zeichnen sich durch die Folie ab. Es wird kein Rost, Silikon, Holz oder Gummi beklebt! Wir beschichten ausschließlich nur glatte Flächen. Auf strukturiertem Kunststoff ist eine Haftung der Folie nicht gewährleistet.

 

7.Schäden durch die Folierung

 

7.1. Bei einer Folierung ist es leider nicht immer vermeidbar, dass die Folie nach Anbringung auf dem Lack geschnitten werden muss. Tenzion Design bemüht sich diese Schnitte an nicht leicht sichtbaren, unauffälligen Stellen durchzuführen. Durch das Schneiden können leichte Kratzer im Lack entstehen. Diese sind in der Regal durch polieren zu beseitigen. Bei der Repositionierung der Folie können Schäden am Lack auftreten (Abziehen von Lacksplittern o. ä.). Dies ist in fast allen Fällen auf Fehler am Lack zurückzuführen, z.B. unsachgemäße Ausbesserungen oder nachlackierte Stellen.

 

7.2. Im Falle einer Scheibenfolierung kann es vorkommen, dass bei Entfernung die Folien einzelne Drähte der Scheibenheizung ganz oder teilweise ablösen. Eine Haftung für die vorgenannten Schäden kann nicht übernommen werden, da diese unvermeidbar sind.

 

8. Folien mit Struktur

 

8.1. Folien mit einer Struktur in ihrer Beschaffenheit (z.B. Carbonstruktur) können optische Unterschiede aufweisen, die gerade bei großflächigen Verklebungen sichtbar sein können. Solche Unterschiede sind Produktionsbedingt und stellen keine Mängel dar.

 

9. Schäden an Kunststoffteilen/Typenbezeichnungen

 

9.1. Die Entfernung verschiedener Teile kann Zusatzkosten verursachen. Zier- und Gummileisten die mit Kunststoffklipsen angebracht sind und vor der Verklebung entfernt werden, können abbrechen und müssen beim Hersteller angefordert werden. Der Ersatz dieser Kleinteile ist als völlig normal anzusehen und dient einem hochwertigeren Ergebnis. Die Kosten für diese Teile trägt der Auftraggeber.

 

10. Falten und Überlappungen bei der Folierung

 

10.1. Von der Optik ist die Folierung eines Fahrzeugs kaum von einer Lackierung zu unterscheiden ist aber, wie bereits erwähnt, einer Lackierung nicht gleichzusetzen. Folien sind in ihrer Eigenschaft dennoch anders als Lacke. Evtl. auftretende Faltenbildungen die bei extremen Rundungen von Teilen entstehen können werden so eingearbeitet, dass sie nicht sofort ins Auge fallen, sind aber meist unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar. Beklebungen von Flächen die die Folienbreiten übersteigen können eine Überlappung an unproblematischen Stellen erforderlich machen.

 

11. Staub/Luftbläschen

 

11.1. Weiter ist es unvermeidlich dass sich bei der Verarbeitung zwischen Folie und Lack kleine Staubpartikel befinden können. Durch die Struktur der Folie ist es jedoch so,  dass diese innerhalb der folgenden 2 Wochen nach der Verklebung nicht mehr sichtbar sind, sie verschwinden in der Beschaffenheit der Folie fast gänzlich. Gleiches Verhalten tritt bei eventuellen entstehenden Luftbläschen auf, die bei der Verarbeitung normal sind. Bei Nassverklebung entstehende “Wasserblasen” ziehen nach ca. 4 Wochen vollständig raus. Scheibentönungen sind nicht vollständig fett- und staubfrei zu realisieren. Tenzion Design weist darauf hin, dass bei genauer Betrachtung aus nächster Nähe Staubpartikel erkennbar sein können. Dies ist nicht zu vermeiden und stellt keinen Mangel dar. Auch bei Fahrzeugbeklebungen (Voll - oder Teilverklebungen) sind Staubeinschlüsse zwischen Folie und Untergrund möglich und sind kein Grund zur Reklamation.

 

12. Problematische Stellen / Einlieger /Zusatzkosten durch erforderliche Montage –Demontagearbeiten

 

12.1. Durch den Einbau von Sicherheitstechnischen Elementen, wie Seitenairbag und anderen elektronisch erfassten Geräten im Fahrzeug ist eine Demontage zur Verklebung der Folie manchmal schwierig und erfordert dann die Hinzuziehung von Fachpersonal einer Werkstatt. Für die Demontage und die anschließende Montage dieser Teile ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Sollten diese Arbeiten vom Auftragger nicht gewünscht werden, sind gewisse Einschränkungen zu akzeptieren. Die Folie kann in diesem Fall nicht in einem Stück verarbeitet werden sondern wird mit sog. Einlegern überlappend verklebt und die Folienschnitte werden an nicht markanten Stellen durchgeführt. In starken Vertiefungen, hauptsächlich bei Frontschürzen, lässt es sich oft nicht vermeiden mit Einlegern zu arbeiten um eine Überdehnung der Folie zu verhindern und einem Ablösen der Folie entgegenzuwirken.

 

12.1. In Bereichen in denen die Dehnung der Folie erforderlich ist kann es zu Dehnungsstreifen oder ähnlichen Oberflächenveränderungen kommen. Dies ist aufgrund der Folienbeschaffenheit nicht anders möglich und kein Reklamationsgrund.

 

13. Nachbesserungen / Gewährleistung

 

13.1. Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten, so vereinbart der Auftraggeber einen Begutachtungstermin mit Tenzion Design. Kleinere Mängel können dann relativ zeitnah und nach Absprache korrigiert werden. Bei berechtigten Beanstandungen hat Tenzion Design das Recht, innerhalb angemessener Frist, eine Neuherstellung oder Nachbesserung vorzunehmen. Eine ohne  Zustimmung von Tenzion Design erfolgte Mängelbeseitigung durch Dritte entbindet Tenzion Design von jeglicher Mängelhaftung.

 

13.2. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug bei Abholung zu überprüfen und eventuelle Mängel --sofort-- anzuzeigen. Spätere Reklamationen werden nicht akzeptiert. Bei einem später auftretenden Mangel hat die Mängelanzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen,  zu erfolgen.  Bei begründeten Reklamationen werden Mängel sofort behoben. Da die Folie “arbeitet” und erst nach ca. 24-48 Stunden die volle Haftung erreicht, behalten wir die Fahrzeuge nach Fertigstellung mindestens einen Tag länger, um alle Kanten am nächsten Tag nochmals nachzuarbeiten und erneut zu föhnen. Auftraggeber die es “eilig” haben und darauf verzichten, verlieren ihre Gewährleistungsansprüche.

 

 

14. Garantien

 

14.1. Auf die Arbeit gewährt Tezion Design die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren, diese Garanatiespanne gilt auch für Folien.  Keine Garantie wird für die Haltbarkeit der Folie auf Kunsttoffteile übernommen (s. unter Punkt 6.)

 

15. Leistungshindernisse

 

15.1. Bei höherer Gewalt (z.B. Kälte) oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung. Besteht der Auftraggeber trotz höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen auf Durchführung des Auftrags, so gibt Tenzion Design keinerlei Gewähr auf die Verarbeitung und Folie. Sobald das Leistungshindernis nicht mehr gegeben ist, bemüht sich Tenzion Design innerhalb von angemessener Zeit den Auftrag auszuführen. Tenzion Design haftet in solchen Fällen nicht für entstandene Kosten. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter wird nicht gehaftet. Tritt der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Absage von seinem Auftrag zurück, so ist Tenzion Design berechtigt, ohne besonderen Nachweis die entstandenen Materialkosten und Ausfallzeiten als Entschädigung einzufordern bzw. einzubehalten. Tenzion Design stellt dabei in der Regel  30% der Auftragssumme, mindestens jedoch den Materialpreis, in Rechnung.

 

16. Vergütung, Fälligkeit der Vergütung,  Abnahme, Verzug

 

16.1.  Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Tenzion Design bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

 

16.2. Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.

 

16.3.  Abzüge jeglicher Art sind ausgeschlossen.

 

16.4. Vor Bezahlung der offenen Rechnung ist CWC nicht verpflichtet weitere Leistungen zu erbringen.

 

17. Mängelrügen

 

17.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Fahrzeuge bei Übergabe auf Schäden, Fehler und Vollständigkeit zu überprüfen. Für das Abhandenkommen privater Gegenstände haftet CWC nicht. Offensichtliche Mängel und Fehler  sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Übergabe zu melden. Sonst verfallen die Gewährleistungsansprüche.

 

17.2. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers  werden auf das Recht der Nachbesserung festgelegt. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann ein Preisnachlass vereinbart werden.

 

17.3. Nachbesserungen durch Dritte ohne Zustimmung von Tenzion Design führen zum Erlöschen der Haftung.

 

17.4. Farbabweichungen der Folie sind Drucker- und Materialbedingt möglich und sind keine Mängelrüge.

 

17.5. Mit der modernen Folien-Beschichtung erhält der Auftraggeber eine neue Farbe des Autos und einen Schutz des Originallackes. Die Folie ist nach 6 – 8 Wochen Waschanlagenfest. Ca. 4 Wochen nach Bekleben sollte das Auto nicht mit Hochdruck gereinigt werden.

 

17.6. Ansprüche auf Minderung, Wandlung, Schadensersatz, Verdienstausfälle und Nebenkosten bestehen nicht.

 

17.7. Unsere Garantie besteht nicht für nachstehende Fälle: 1. Schäden und Einwirkung durch höhere Gewalt. 2. Beschädigung oder Mängel, die auf  Fabrikationsfehler zurückzuführen sind. 3. Folgeschäden durch unsachgemäße Pflege und Pflegeprodukte. 4. Verschleißschäden durch überdurchschnittliche  Beanspruchung. 5. Eventuelle Lackschäden nach Entfernung der Folie bei nachlackierten Autos.

 

18. Haftung

 

18.1. Tenzion haftet für entstandene Schäden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet Tenzion  auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist.

 

18.2. Verschleißbedingte Mängel werden nicht ersetzt.

 

18.3.  Tenzion Design übernimmt keine Haftung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden.

 

19. Datenschutz

 

19.1. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten werden ausschließlich zur Abwicklung der Verträge gespeichert und verarbeitet. Die Personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden ohne eine ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittelung der Daten benötigen. In diesen Fällen beschränkt sich die Übermittlung der Daten auf das notwendige Minimum.

 

19.2. Tenzion Design fertigt  von den Arbeiten Fotos zu Werbe - & Promotionzwecken an, dem stimmt der Auftraggeber  mit Auftragsvergabe zu. Kfz-Kennzeichen werden auf den Fotos unkenntlich gemacht.

 

20. Schlussbestimmungen

 

20.1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz von Tenzion Design; Stuttgart, Baden-Wüttemberg, Deutschland

 

20.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Haftungsausschluss

 

1. Inhalt der Webseite

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2. Verweise und Links

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3. Urheber- und Kennzeichenrecht

Tenzion Design ist bestrebt, die Urheberrechte der verwendeten Bilder, Grafiken und Texte zu beachten. Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluß zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind! Eine Vervielfältigung oder Verwendung der Grafiken und Texte dieser Website ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Tenzion Design nicht gestattet?

 

4. Datenschutz

Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (Emailadressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die Nutzung der im Rahmen des Impressums oder vergleichbarer Angaben veröffentlichten Kontaktdaten wie Postanschriften, Telefon- und Faxnummern sowie Emailadressen durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderten Informationen ist nicht gestattet. Rechtliche Schritte gegen die Versender von sogenannten Spam-Mails bei Verstössen gegen dieses Verbot sind ausdrücklich vorbehalten.